Vertragsbedingungen

Vertragsbedingungen (Stand 26.03.2015)

§ 1
Nach § 12 Abs. 1 AÜG bedarf der Vertrag zwischen dem Entleiher (Auftraggeber) und dem Verleiher (Neue Arbeit Dienstleistungsagentur GmbH) der Schriftform; Nebenabsprachen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.
Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit kann nur zwischen Entleiher und dem Verleiher vereinbart werden.
Ist vertraglich nichts anderes vereinbart worden, kann der Vertrag beidseitig mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden.

§ 2
Der Verleiher ist nach § 28a SGB IV verpflichtet, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses zu melden.

§ 3
Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags wird kein Vertragsverhältnis zwischen Entleiher und entliehenen Arbeitnehmer begründet.
Entliehene Arbeitnehmer werden voll in den Entleiherbetrieb integriert und unterstehen den Weisungen und der Aufsicht des Auftraggebers.

§ 4
Der Entleiher verpflichtet sich, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die Beachtung bestehender Sicherheitsvorschriften zu sorgen. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Ebenso wird er dafür sorgen, dass die Mitarbeiter durch arbeitsplatzbezogene Arbeitschutzunterweisungen über die jeweils geltenden Einsatzstellen und Hausordnungen informiert werden. Der Entleiher stellt die notwendige Schutzausrüstung zur Verfügung.

§ 5
Der Entleiher sorgt dafür, dass die gesetzlich zulässige Arbeitszeit strikt eingehalten wird. Über angeordnete Mehrarbeit ist der Verleiher rechtzeitig vorab zu informieren. Eine Kopie der Sondergenehmigung für Feiertags- bzw. Sonntagsarbeit muss dem Verleiher vor Beginn der Mehrarbeit vorgelegt werden.

§ 6
Bei Arbeits- und Wegeunfällen eines entliehenen Arbeitnehmers unterrichtet der Entleiher unverzüglich den Verleiher, damit der Verleiher seinen Arbeitgeberpflichten nachkommen und  eine Unfallmeldung gemäß § 193 SGB VII an seinen Versicherungsträger erstellen kann.

§ 7
Außergewöhnliche Umstände berechtigen den Verleiher, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzleistungen hieraus sind ausgeschlossen.

§ 8
Wenn der Leiharbeitnehmer nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht, so hat der Entleiher das Recht, vor Beginn des zweiten Arbeitstages vom Verleiher kostenlosen Austausch zu verlangen.
Darüber hinausgehende Forderungen sind ausgeschlossen. Reklamationen bezüglich der Qualifikation sind mit Beginn des zweiten Arbeitstages ausgeschlossen.


§ 9
Die mit dem Tätigkeitsnachweis bestätigten Leistungsstunden sind als Dokument maßgebend für die Rechnungslegung. Nachträgliche Einwände, insbesondere Stundenkürzungen, können nicht berücksichtigt werden.

§ 10
Die vereinbarten Stundenverrechnungssätze basieren auf den zur Zeit gültigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen. Bei kostenerhöhenden Änderungen dieser Bestimmungen, behalten wir uns eine entsprechende Angleichung der Stundenverrechnungssätze vor.

§ 11
Unsere Zahlungsbedingungen sehen monatliche Rechnungslegung vor. Ist vertraglich nichts anderes vereinbart worden, so ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Bei einer Fristüberschreitung von 8 Tagen sind wir berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen oder die Fortführung der Arbeiten solange zu verweigern, bis unsere Forderungen restlos beglichen sind­.

§ 12
Entliehene Arbeitnehmer sind, hinsichtlich der Geschäftstätigkeit des Verleihers, weder zum Inkasso noch zum Umgang mit Geld oder anderen Zahlungsmitteln befugt.
Die Gewährung von Vorschüssen oder Überlassung von Zahlungen geschieht ausschließlich auf Gefahr des Entleihers.

§ 13
Soweit nicht im Einzelfall mit unserer Unterschrift etwas anderes schriftlich bestätigt wird, gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Von diesen abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden gelten als ausgeschlossen und widersprochen.

§ 14
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

§ 15
Für alle vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Bestellungen oder Leistungen im Ausland, finden die Haager Konventionen vom 01.07.1964 betreffend Einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf keine Anwendung.

§ 16
Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Stuttgart.
Dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.

§ 17
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken.